Die Einwohnergemeinde C.____ liegt im Kanton Basel-Landschaft (§ 35 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 [GemG, SGS 180]). Somit ist das Enteignungsgericht auch örtlich zuständig. 1.2 Funktionelle Zuständigkeit § 98a Abs. 1 EntG sieht vor, dass die präsidierende Person der Abteilung Enteignungsgericht Streitigkeiten beurteilt, deren Streitwert CHF 15'000.00 nicht übersteigt. Die Summe der angefochtenen Mahngebühren beläuft sich auf CHF 300.00. Damit steht fest, dass der Streitwert die Grenze von CHF 15'000.00 nicht übersteigt und die Streitsache folglich vom Präsidium zu beurteilen ist.