1.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit Die vorliegende Streitsache hat Mahngebühren der Einwohnergemeinde C.____ betreffend Wasser-, Abwasser- und GGA-Gebühren im Sinne von §§ 90ff. des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) zum Gegenstand. Gemäss § 90 Abs. 2 EntG können Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstück ein öffentliches Erschliessungswerk benutzt, zur Leistung von Gebühren und anderen Abgaben herangezogen werden. Es stellt sich die Frage, ob das Enteignungsgericht für die Beurteilung von Mahngebühren sachlich zuständig ist, da diese in § 90 Abs. 2 EntG unerwähnt sind.