Mit Schreiben vom 28. September 2020 liess sich die Beschwerdegegnerin für die Hauptverhandlung dispensieren. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2020 reichten die Beschwerdeführenden unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein. Sie beantragten die Sistierung des Verfahrens. Ihr Begehren begründeten sie im Wesentlichen damit, dass sie aufgrund der Rechtsmittelbelehrung mit einem Verfahren vor dem Regierungsrat und nicht mit einem gerichtlichen Verfahren rechneten. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 lehnte das Enteignungsgericht den Antrag auf Sistierung des Verfahrens ab. -3- C.