B. Mit Schreiben vom 29. Juni 2020 überwies der Regierungsrat Basel-Landschaft die Einsprache der Beschwerdeführenden zuständigkeitshalber dem Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend Enteignungsgericht). Mit Präsidialverfügung vom 16. Juli 2020 erhielt die Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 19. September 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 21. September 2020 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und es wurde eine Hauptverhandlung angeordnet. Mit Schreiben vom 28. September 2020 liess sich die Beschwerdegegnerin für die Hauptverhandlung dispensieren.