Naben den ursprünglichen Forderungen wiesen die sechs Verfügungen neu je eine neue Position von jeweils CHF 50.00 für «Mahngebühren» auf. Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung erhoben die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 18. Juni 2020 (Poststempel) Einsprache beim Regierungsrat Basel- Landschaft und beantragten sinngemäss die Aufhebung der Mahngebühren. Die ursprünglich in Rechnung gestellten Gebühren bezahlten die Beschwerdeführenden zwischenzeitlich.