A. Am 28. Februar 2020 versendete die Beschwerdegegnerin sechs Gebührenrechnungen für Wasser-/ Abwasser- sowie GGA-Gebühren an die Beschwerdeführenden. Aufgrund der Nichtbezahlung der ursprünglichen Gebührenrechnungen verschickte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 12. Mai 2020 die jeweils erste Mahnung für die betreffenden Rechnungen. Da nach dem 12. Mai 2020 weiterhin keine Zahlung erfolgte, versendete die Beschwerdegegnerin am 8. Juni 2020 sechs weitere Schreiben, welche sie als «2. Mahnung/Verfügung» bezeichnete. Naben den ursprünglichen Forderungen wiesen die sechs Verfügungen neu je eine neue Position von jeweils CHF 50.00 für «Mahngebühren» auf.