Das Erfordernis der Gesetzesform gilt für Kanzleigebühren nicht. Auch Kanzleigebühren müssen jedoch das Erfordernis des Rechtssatzes erfüllen, d.h. in einem generell-abstrakten, genügend bestimmten Erlass – namentlich einer Verordnung – umschrieben sein. Die gemeinderätliche Verordnung stellt somit – in Abweichung vom strikten Erfordernis des Legalitätsprinzips – eine genügende gesetzliche Grundlage zur Erhebung der angefochtenen Mahngebühren dar. (E. 2.2.2 f.) 650 20 48-56 Urteil vom 19. November 2020 Besetzung Abteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn, Gerichtsschreiber i.V. Lukas Füeg