{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-11-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-20-48_2020-11-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=98aecb75-cf80-4c50-a4a4-c2a13c8f1b7f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050416", "Checksum": "1d24c89efd5fb1d17baacb26e4d088e6"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-20-48_2020-11-19.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=009bcbe4-c236-44c7-9843-911e16834151", "Checksum": "a9122217a2ca88cc0d4047467c56c5f9"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 20 48", "650 2020 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 19.11.2020 650 20 48 (650 2020 48)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 19.11.2020 650 20 48 (650 2020 48)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 19.11.2020 650 20 48 (650 2020 48)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mahnungen für Wasser- / Abwasser und GGA-Gebühren"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:17:12", "Checksum": "9bf110ce3f3dfea8625a53e349b6e696", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 19.11.2020 650 20 48 (650 2020 48)\nRegeste:\nMahnungen für Wasser- / Abwasser und GGA-Gebühren\n\nnicht mehr zu vereinbaren sind (vgl. BGE 132 II 371 E. 2.1 374 und BGE 120 Ia 171 E. 5\n179 je mit Hinweisen). Jedoch müssen auch Kanzleigebühren das Erfordernis des\nRechtssatzes erfüllen, d.h. in einem generell-abstrakten, genügend bestimmten Erlass\n– namentlich einer Verordnung – umschrieben sein (BGE 126 I 180 E. 2a/bb 183;\nBGE 113 I 113 E. 2.2 115 f.). Wie unter Ziff. 2.1 festgehalten, handelt es sich bei den vorliegend strittigen Mahngebühren um Kanzleigebühren.\n\n2.2.3 Zwischenergebnis\nAufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die gemeinderätliche Verordnung\nsomit – in Abweichung vom strikten Erfordernis des Legalitätsprinzips im Abgaberecht –\neine genügende gesetzliche Grundlage zur Erhebung der angefochtenen Mahngebühren\ndar.\n\n3. Rechtmässigkeitsprüfung\nIn einem nächsten und letzten Schritt gilt es zu prüfen, ob die Mahngebühren den Vorgaben der Verordnung entsprechen.\n\n3.1 Mahnung\nWird eine gesetzliche oder vom Gemeinderat gesetzte Eingabe- oder Zahlungsfrist nicht\neingehalten, hat der/die Pflichtige, als Entschädigung für den ausserordentlichen Arbeitsaufwand, gemäss § 1 lit. a Inkasso-Verordnung eine angemessene Gebühr zu zahlen. Bei\nden Zahlungsfristen der fraglichen Rechnungen handelt es sich um gesetzliche Zahlungsfristen (vgl. § 27 Abs. 1 Wasserreglement der Gemeinde C.____ vom 30. Oktober 2006,\n§ 16 Abs. 1 Abwasserreglement der Gemeinde C.____ vom 30. Oktober 2006 und § 11\nAbs. 2 GGA-Reglement der Gemeinde C.____ vom 16. März 1970). Die Beschwerdeführenden haben diese Zahlungsfristen nicht eingehalten, womit die Gemeinde zur Mahnung\nbefugt war.\n\n3.2 Mahnstufen\nGemäss § 2 Inkasso-Verordnung bestehen zwei Mahnstufen. Die erste Mitteilung ist mit\n«1. Mahnung», die zweite und letzte Mitteilung vor der Betreibung mit\n«2. Mahnung/Verfügung» bezeichnet. Eine weitere Mitteilung vor Einleitung der Betrei-\n- 10 -\n\nbung ist nicht vorgesehen. Die Beschwerdegegnerin hat ihrer Stellungnahme vom\n10. September 2020 jeweils die Ursprungsrechnung, die jeweils 1. Mahnung wie auch die\nangefochtenen 2. Mahnungen/Verfügungen beigelegt. Diese zeigen auf, dass die Mahnstufen entsprechend § 2 Inkasso-Verordnung befolgt wurden.\n\n3.3 Höhe der Mahngebühren\nGemäss § 5 Inkasso-Verordnung beträgt die Gebühr für die 2. Mahnung wegen Nichteinhaltung der Zahlungsfrist CHF 50.00. Die sechs Mahngebühren à CHF 50.00 entsprechen\nsomit der vorgesehenen Gebührenhöhe gemäss der Inkasso-Verordnung.\n\n3.4 Anzahl der zu bezahlenden Mahngebühren\nEs stellt sich nunmehr die Frage, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt ist, sechs Mal die\nGebühr von CHF 50.00 zu erheben oder ob sie nur einmal hätte erhoben werden dürfen.\nDie Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, dass sie bei der Gemeinde\nüber eine einzige Debitorennummer verfügen und darum auch nur einmal mit einer\nMahngebühr hätten belastet werden dürfen (vgl. Einsprache, S. 2). Die Beschwerdegegnerin hält entgegen, dass sich die Mahnkosten immer auf eine konkrete Rechnung bzw.\nden Mehraufwand durch den konkreten Mahnvorgang beziehen würden. Es handle sich\num einzelne Rechnungen, die einen separaten Aufwand generieren würden (vgl. Stellungnahme, S. 2)\n\nZur Frage, wie viele Mahnungen eine pflichtige Person maximal zu bezahlen hat, äussert\nsich die Inkasso-Verordnung nicht explizit. § 5 (4. Spiegelstrich) spricht allerdings davon,\ndass für Stundungen bzw. bei Ratenzahlungen «jede» bewilligte Stundung resp. Ratenzahlung mit einer Gebühr von CHF 40.00 berechnet wird. Dass dies betreffend zweiten\nMahnungen anders sein soll resp. könnte, wird aus der Inkasso-Verordnung nicht ersichtlich. Sinn und Zweck der Inkasso-Verordnung ist zudem die Entschädigung für zusätzliche\nArbeitsaufwände (vgl. § 1 Inkasso-Verordnung). Gleich wie das Bewilligen einer Stundung\nverursacht auch das Erstellen von Mahnungen einen Bearbeitungs- und in einem späteren Zeitpunkt einen Kontrollaufwand. In casu mussten sechs Mahnungen erstellt und versendet werden, was einen sechsmaligen Aufwand nach sich zog. Gegenüber ein und\ndemselben Debitor dürfen demnach mehrere Mahngebühren geltend gemacht werden,\nsolange pro Gegenstand (d.h. Abgabeobjekt) jeweils nur eine Mahngebühr erhoben wird.\n- 11 -\n\nDa sechs verschiedene Rechnungen vorliegen, diese allesamt zu Recht ein zweites Mal\ngemahnt wurden und die Verordnung für zweite Mahnungen eine Gebühr von CHF 50.00\nvorsieht, erweist sich das Begehren der Beschwerdeführenden als unbegründet. Ihre Beschwerde ist folglich abzuweisen.\n\n4. Kosten\n\n4.1 Verfahrenskosten\nDie Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Für einen Endentscheid des Präsidiums erhebt das Enteignungsgericht eine Gebühr von CHF 100.00\nbis CHF 1'000.00 (§ 17 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom\n15. November 2010 [Gebührentarif, GebT, SGS 170.31]). Vorliegend wurde eine Hauptverhandlung durchgeführt. Aufgrund des tiefen Streitwerts und des geringen Zeitaufwands\nsind die Verfahrenskosten auf das Minimum von CHF 100.00 festzusetzen. Weil die Beschwerde abzuweisen ist, gelten die Beschwerdeführenden als unterliegend und haben\nsomit die Verfahrenskosten von CHF 100.00 zu tragen.\n\n"}