{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-11-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-20-48_2020-11-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=98aecb75-cf80-4c50-a4a4-c2a13c8f1b7f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050416", "Checksum": "1d24c89efd5fb1d17baacb26e4d088e6"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-20-48_2020-11-19.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=009bcbe4-c236-44c7-9843-911e16834151", "Checksum": "a9122217a2ca88cc0d4047467c56c5f9"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 20 48", "650 2020 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 19.11.2020 650 20 48 (650 2020 48)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 19.11.2020 650 20 48 (650 2020 48)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 19.11.2020 650 20 48 (650 2020 48)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mahnungen für Wasser- / Abwasser und GGA-Gebühren"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:17:12", "Checksum": "9bf110ce3f3dfea8625a53e349b6e696", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 19.11.2020 650 20 48 (650 2020 48)\nRegeste:\nMahnungen für Wasser- / Abwasser und GGA-Gebühren\n\nAls Erstes muss die Tätigkeit, die der Gebühr zugrunde liegt, von vergleichsweise einfacher Natur sein, da Kanzleigebühren gemäss den obigen Ausführungen für Routinehandlungen erhoben werden. Im vorliegenden Fall geht die Gebühr im Wesentlichen darauf\nzurück, dass die Beschwerdegegnerin auf das Untätigbleiben der Beschwerdeführenden\nweitere Inkassomassnahmen hat einleiten müssen. Diese gehen über Handlungen, die\nsich im Rahmen des üblichen Verwaltungshandelns bewegen, nicht hinaus. Auch ein besonderer Prüfungs- oder Kontrollaufwand wurde hier nicht notwendig. Die von der Beschwerdegegnerin vorliegend erbrachte Leistung kann demgemäss als einfache Tätigkeit\nqualifiziert werden, da sie sich umfangmässig in einem bescheidenen Rahmen bewegt.\n-7-\n\nAllerdings setzt sie doch einen gewissen Kontroll- und Bearbeitungsaufwand voraus, womit die erste für die Qualifikation als Kanzleigebühr notwendige Voraussetzung erfüllt ist\n(vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2P.89/2001 vom 10. Juli 2001 E. 2b).\n\nEs stellt sich weiter die Frage, ob ein Betrag in der Höhe von CHF 50.00 als Kanzleigebühr qualifiziert werden kann. Im Verlauf der letzten Jahrzehnte hat sich das Bundesgericht verschiedentlich mit der Frage der Höhe von Kanzleigebühren auseinandergesetzt.\nIm Jahr 1949 erachtete es eine Gebühr von CHF 30.00 als klarerweise zu hoch, um diese\nals Kanzleigebühr qualifizieren zu können (BGE 75 I 114 E. 3 116 f.). Im Jahr 1955 hielt\ndas Bundesgericht einen Betrag von CHF 60.00 ebenfalls für weit über dem Zulässigen\n(BGE 81 I 351 E. 4 360). 1983 erachtete das Bundesgericht eine Gebühr von CHF 30.00\nbereits als geringfügig genug, um sie als Kanzleigebühr zu qualifizieren (BGE 109 II 478\nE. 3d 482). In der Lehre wurde Ende der Achtzigerjahre eine Grenze von CHF 50.00 bis\nCHF 100.00 befürwortet (W IDMER LUKAS, Das Legalitätsprinzip im Abgaberecht, Zürich\n1988, S. 71 und 73).\n\nIn casu beträgt die Mahngebühr CHF 50.00. Im Entscheid 2P.89/2001 vom 10. Juli 2001\nqualifizierte das Bundesgericht eine Mahngebühr von CHF 50.00 als Kanzleigebühr. Die\nvolkswirtschaftlichen Verhältnisse haben sich seither nur geringfügig (leichte Teuerung)\nverändert, weshalb in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der\nBetrag von CHF 50.00 vorliegend als Kanzleigebühr zu qualifizieren ist.\n\n2.2 Gesetzliche Grundlagen des Abgaberechts\n\n2.2.1 Formell-gesetzliche Grundlage\nDas Legalitätsprinzip wird im Abgaberecht streng gehandhabt. Öffentliche Abgaben bedürfen grundsätzlich einer Grundlage in einem formellen Gesetz, welches zumindest den\nKreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand (d.h. den abgabebegründenden Tatbestand) und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selbst festlegt (vgl. Art. 127 Abs. 1\nder Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,\nSR 101] sowie § 135 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984\n[KV, SGS 100] und § 90 Abs. 3 EntG; BGE 123 I 248 E. 2 249 f. und Urteil des BGer\n2C_150/2007 vom 9. August 2007 E. 1.2). Je nach Art der Abgabe sind die Anforderun-\n-8-\n\ngen an die gesetzliche Grundlage allerdings zu differenzieren (vgl. BGE 132 II 371 E. 2.1\n374).\n\nGemäss § 36 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG,\nSGS 400) sowie § 90 Abs. 2 EntG kommt den Gemeinden die Kompetenz zu, Gebühren\nvon den Grundeigentümern zu erheben, deren Grundstück ein öffentliches Erschliessungswerk benutzt. Diese Normen sehen allerdings nicht die Erhebung von Mahngebühren – wie sie die Beschwerdegegnerin in casu erhoben hat – vor. Vielmehr ist die Erhebung von Mahngebühren durch die Beschwerdegegnerin in der kommunalen «Inkasso-\nVerordnung» vorgesehen. Diese wiederum stütz sich auf § 70a Abs. 1 GemG i.V.m § 19\ndes Organisations- und Verwaltungsreglements vom 24. September 2012 der Gemeinde\nC.____ (OVR). § 70a Abs. 1 GemG regelt die Befugnisse des Gemeinderates zum Erlass\nvon Verordnungen. Gemäss § 70 Abs. 1 GemG handelt es sich beim Gemeinderat um die\nverwaltende und die vollziehende Behörde der Einwohnergemeinde. § 19 OVR regelt,\ndass der Gemeinderat die für den Vollzug des Reglements erforderlichen Verordnungen\nerlässt. Es handelt sich damit bei der Inkasso-Verordnung nicht um ein Gesetz im formellen Sinn, da der Gemeinderat und nicht die Legislative die Verordnung erlassen hat.\n\nIm Sinne eines Zwischenfazits ist damit festzuhalten, dass die angefochtenen Mahngebühren lediglich auf Verordnungsstufe eine rechtliche Grundlage haben, womit es ihnen\nan einer formell-gesetzlichen Rechtsgrundlage fehlt. Zu prüfen bleibt damit, ob es für die\nvorliegend angefochtenen Mahngebühren in Abweichung vom eingangs erwähnten Legalitätsprinzip genügt, dass der Abgabetatbestand lediglich auf Verordnungsstufe verankert\nist.\n\n2.2.2 Ausnahme vom Erfordernis der Gesetzesform für Kanzleigebühren\nGemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt das Erfordernis der Gesetzesform\nbei Kanzleigebühren nicht. Sie sind jederzeit unter dem Gesichtspunkt des Kostende-\nckungs- und Äquivalenzprinzips überprüfbar, weshalb auf eine formell-gesetzliche Grundlage für solche Gebühren verzichtet werden kann (BGE 112 Ia 39 E. 2a 44). Die besagte\nAusnahme für Abgaben von geringer Höhe wiederum basiert auf der Überlegung, dass\ndie Massstäbe des Legalitätsprinzips im Abgaberecht nicht in einer Weise überspannt\nwerden dürfen, dass sie mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität\n-9-\n\n"}