{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-11-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-20-48_2020-11-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=98aecb75-cf80-4c50-a4a4-c2a13c8f1b7f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050416", "Checksum": "1d24c89efd5fb1d17baacb26e4d088e6"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-20-48_2020-11-19.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=009bcbe4-c236-44c7-9843-911e16834151", "Checksum": "a9122217a2ca88cc0d4047467c56c5f9"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 20 48", "650 2020 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 19.11.2020 650 20 48 (650 2020 48)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 19.11.2020 650 20 48 (650 2020 48)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 19.11.2020 650 20 48 (650 2020 48)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mahnungen für Wasser- / Abwasser und GGA-Gebühren"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:17:12", "Checksum": "9bf110ce3f3dfea8625a53e349b6e696", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 19.11.2020 650 20 48 (650 2020 48)\nRegeste:\nMahnungen für Wasser- / Abwasser und GGA-Gebühren\n\nMahngebühren hängen akzessorisch mit der Hauptforderung zusammen. Mit anderen\nWorten können Mahngebühren nicht losgelöst von einer Hauptforderung geltend gemacht\nwerden. Tatbestandlich setzt eine Mahngebühr neben weiteren Elementen also stets das\nVorliegen einer Hauptforderung voraus. Bei den Hauptforderungen handelt es sich um\nMahngebühren für Mahnungen betreffend Wasser-, Abwasser- und GGA-Gebühren der\nEinwohnergemeinde C.____. Aufgrund der erwähnten Akzessorietät einer Mahngebühr\nzur jeweiligen Hauptforderung und dem gesetzgeberischen Willen, den Rechtsmittelweg\nim Erschliessungsabgabewesen auch für die vorliegend betroffenen wiederkehrenden\nWasser-, Kanalisations- und GGA-Gebühren zu vereinheitlichen, hat für Mahngebühren,\nderen Hauptforderung eine im Enteignungsgesetz verankerte Erschliessungsabgabeforderung darstellt, der im Enteignungsgesetz statuierte Rechtsmittelweg zu gelten (vgl.\nLandratsvorlage 2007/129 «Erweiterung des Gemeindebeschwerderechts im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und Vereinheitlichung des Rechtswegs im Erschliessungsabgabewesen» [Änderung des Gesetzes vom 19. Juni 1950 über die Enteignung und des\nRaumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998], S. 3 ). Als kantonales Gesetzesrecht derogiert das Enteignungsgesetz abweichende, kommunale Bestimmungen. Das\n-5-\n\nEnteignungsgericht ist demnach sachlich für die Beurteilung der angefochtenen Mahngebühren zuständig.\n\nDie Einwohnergemeinde C.____ liegt im Kanton Basel-Landschaft (§ 35 Abs. 1 lit. a des\nGesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970\n[GemG, SGS 180]). Somit ist das Enteignungsgericht auch örtlich zuständig.\n\n1.2 Funktionelle Zuständigkeit\n§ 98a Abs. 1 EntG sieht vor, dass die präsidierende Person der Abteilung Enteignungsgericht Streitigkeiten beurteilt, deren Streitwert CHF 15'000.00 nicht übersteigt. Die Summe\nder angefochtenen Mahngebühren beläuft sich auf CHF 300.00. Damit steht fest, dass der\nStreitwert die Grenze von CHF 15'000.00 nicht übersteigt und die Streitsache folglich vom\nPräsidium zu beurteilen ist.\n\n1.3 Fristwahrung\nDie streitgegenständlichen Verfügungen datieren vom 8. Juni 2020. Die Beschwerdeführenden haben ihre «Einsprache» vom 18. Juni 2020 gemäss Poststempel gleichentags\nder Schweizerischen Post zur Übermittlung an die Landeskanzlei aufgegeben. Gemäss\n§ 96a Abs. 1 lit. a EntG sowie den beiliegenden Rechtsmittelbelehrungen können Verfügungen innert 10 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde angefochten werden. Mit Blick auf\ndie Frage der Wahrung der 10-tägigen Frist gilt auch eine bei einer anderen kantonalen\nAmtsstelle innert der vorgeschriebenen Frist eingegangene Rechtsschrift als rechtzeitig\n(§ 96a Abs.3 EntG i.V.m. § 4 VPO sowie § 46 Gesetz über die Organisation der Gerichte\nvom 22. Januar 2001 [GOG, SGS 170]). Da zwischen dem 9. Juni 2020 (frühestmöglicher\nZugangszeitpunkt bzw. Fristbeginn) und der fristwahrenden Handlung (Postaufgabe) weniger als zehn Tage liegen, steht unabhängig vom effektiven Fristbeginn fest, dass die\nzehntägige Beschwerdefrist nach § 96a Abs. 1 lit. a EntG eingehalten ist.\n\n1.4 Übrige Eintretensvoraussetzungen\nDie Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung\nvom 16. Dezember 1993 (VPO, SGS 271) sind auf das Verfahren vor dem Enteignungsgericht sinngemäss anwendbar (§ 96a Abs. 3 EntG). Da auch alle übrigen Prozessvo-\n-6-\n\nraussetzungen erfüllt sind (vgl. § 16 Abs. 2 VPO), ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.\n\n2. Materielles\n\n2.1 Qualifikation der Abgabe\nDie angefochtenen Verfügungen bezeichnen die infrage stehenden Abgaben als «Mahngebühr». Gemäss § 1 lit. a der kommunalen «Verordnung betreffend die Inkassogebühren» vom 31. Januar 2017 (nachfolgend Inkasso-Verordnung) haben die Betroffenen als\nEntschädigung für den ausserordentlichen Arbeitsaufwand eine angemessene Gebühr zu\nbezahlen, wenn eine gesetzliche oder vom Gemeinderat gesetzte Eingabe- oder Zahlungsfrist nicht eingehalten wird. Die geldwerte Leistung der Pflichtigen stellt somit das\nEntgelt für einen Mehraufwand dar. Es handelt sich damit um eine Verwaltungsgebühr.\nEine Verwaltungsgebühr ist geschuldet, wenn jemand durch sein Verhalten eine Amtshandlung veranlasst oder verursacht. Verwaltungsgebühren werden weiter in Kanzlei- und\nKontrollgebühren unterteilt. Als Unterart der Verwaltungsgebühren kommt in casu die\nQualifikation als Kanzleigebühr in Betracht. Sie wird für einfache Tätigkeiten der Verwaltungsbehörden ohne besonderen Prüfungs- und Kontrollaufwand erhoben und ist von\ngeringer Höhe. Dazu gehören unter anderem Gebühren für Fotokopien, für die Verlängerung von Ausweisschriften, für Bestätigungen oder die Erteilung von Auskünften (HÄFELIN\nULRICH/MÜLLER GEORG/UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2765 ff.; TSCHANNEN PIERRE/ZIMMERLI ULRICH/MÜLLER MARKUS,\nAllgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2014, § 57 N 23 f.).\n\n"}