{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-11-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-20-48_2020-11-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=98aecb75-cf80-4c50-a4a4-c2a13c8f1b7f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050416", "Checksum": "1d24c89efd5fb1d17baacb26e4d088e6"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-20-48_2020-11-19.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=009bcbe4-c236-44c7-9843-911e16834151", "Checksum": "a9122217a2ca88cc0d4047467c56c5f9"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 20 48", "650 2020 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 19.11.2020 650 20 48 (650 2020 48)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 19.11.2020 650 20 48 (650 2020 48)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 19.11.2020 650 20 48 (650 2020 48)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mahnungen für Wasser- / Abwasser und GGA-Gebühren"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:17:12", "Checksum": "9bf110ce3f3dfea8625a53e349b6e696", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 19.11.2020 650 20 48 (650 2020 48)\nRegeste:\nMahnungen für Wasser- / Abwasser und GGA-Gebühren\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft,\n> Abteilung Enteignungsgericht\n\nvom 19. November 2020 (650 20 48)\n\nAbgaberecht – Wasser und Abwasser\n\nMahngebühren: Zuständigkeit des Enteignungsgerichts für Mahngebühren, welche\neine Erschliessungsabgabeforderung betreffen / Qualifikation als Kanzleigebühr / Reduzierte Anforderungen an das Legalitätsprinzip\n\nAufgrund der erwähnten Akzessorietät einer Mahngebühr zur jeweiligen Hauptforderung und\ndem gesetzgeberischen Willen, den Rechtsmittelweg im Erschliessungsabgabewesen auch\nfür die vorliegend betroffenen wiederkehrenden Wasser-, Kanalisations- und GGA-Gebühren\nzu vereinheitlichen, hat für Mahngebühren, deren Hauptforderung eine im Enteignungsgesetz verankerte Erschliessungsabgabeforderung darstellt, der im Enteignungsgesetz statuierte Rechtsmittelweg zu gelten. (E. 1.1)\n\nEine Mahngebühr in der Höhe von CHF 50.00 qualifiziert als Kanzleigebühr. (E. 2.1)\n\nDas Erfordernis der Gesetzesform gilt für Kanzleigebühren nicht. Auch Kanzleigebühren\nmüssen jedoch das Erfordernis des Rechtssatzes erfüllen, d.h. in einem generell-abstrakten,\ngenügend bestimmten Erlass – namentlich einer Verordnung – umschrieben sein. Die gemeinderätliche Verordnung stellt somit – in Abweichung vom strikten Erfordernis des Legalitätsprinzips – eine genügende gesetzliche Grundlage zur Erhebung der angefochtenen\nMahngebühren dar. (E. 2.2.2 f.)\n650 20 48-56\n\nUrteil\nvom 19. November 2020\n\nBesetzung Abteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn,\nGerichtsschreiber i.V. Lukas Füeg\n\nParteien A.____ und B.____,\nBeschwerdeführende\n\ngegen\n\nC.____,\nBeschwerdegegnerin\n\nGegenstand Mahnungen für Wasser- / Abwasser und GGA-Gebühren\n-2-\n\nA.\nAm 28. Februar 2020 versendete die Beschwerdegegnerin sechs Gebührenrechnungen\nfür Wasser-/ Abwasser- sowie GGA-Gebühren an die Beschwerdeführenden. Aufgrund\nder Nichtbezahlung der ursprünglichen Gebührenrechnungen verschickte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 12. Mai 2020 die jeweils erste Mahnung für die betreffenden Rechnungen. Da nach dem 12. Mai 2020 weiterhin keine Zahlung erfolgte, versendete die Beschwerdegegnerin am 8. Juni 2020 sechs weitere Schreiben, welche sie als\n«2. Mahnung/Verfügung» bezeichnete. Naben den ursprünglichen Forderungen wiesen\ndie sechs Verfügungen neu je eine neue Position von jeweils CHF 50.00 für «Mahngebühren» auf. Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung erhoben die Beschwerdeführenden mit\nSchreiben vom 18. Juni 2020 (Poststempel) Einsprache beim Regierungsrat Basel-\nLandschaft und beantragten sinngemäss die Aufhebung der Mahngebühren. Die ursprünglich in Rechnung gestellten Gebühren bezahlten die Beschwerdeführenden zwischenzeitlich.\n\nB.\nMit Schreiben vom 29. Juni 2020 überwies der Regierungsrat Basel-Landschaft die Einsprache der Beschwerdeführenden zuständigkeitshalber dem Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend Enteignungsgericht). Mit Präsidialverfügung vom 16. Juli 2020 erhielt die Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 19. September 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die\nAbweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 21. September 2020 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und es wurde eine Hauptverhandlung angeordnet. Mit Schreiben\nvom 28. September 2020 liess sich die Beschwerdegegnerin für die Hauptverhandlung\ndispensieren. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2020 reichten die Beschwerdeführenden\nunaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein. Sie beantragten die Sistierung des Verfahrens. Ihr Begehren begründeten sie im Wesentlichen damit, dass sie aufgrund der\nRechtsmittelbelehrung mit einem Verfahren vor dem Regierungsrat und nicht mit einem\ngerichtlichen Verfahren rechneten. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 lehnte das Enteignungsgericht den Antrag auf Sistierung des Verfahrens ab.\n-3-\n\nC.\n\nIm Rahmen der heutigen Hauptverhandlung hielten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an ihren Begehren und Begründungen fest. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführenden wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.\n-4-\n\nDas Enteignungsgericht zieht\n\nin Erwägung:\n\n1. Formelles\n\n1.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit\nDie vorliegende Streitsache hat Mahngebühren der Einwohnergemeinde C.____ betreffend Wasser-, Abwasser- und GGA-Gebühren im Sinne von §§ 90ff. des Gesetzes über\ndie Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) zum Gegenstand. Gemäss § 90\nAbs. 2 EntG können Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstück ein\nöffentliches Erschliessungswerk benutzt, zur Leistung von Gebühren und anderen Abgaben herangezogen werden. Es stellt sich die Frage, ob das Enteignungsgericht für die\nBeurteilung von Mahngebühren sachlich zuständig ist, da diese in § 90 Abs. 2 EntG unerwähnt sind.\n\n"}