3.2 Parteientschädigung Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Bei-zug einer Anwältin beziehungsweise eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Vorliegend sind die Parteien nicht anwaltlich vertreten, womit keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Die ausserordentlichen Kosten sind demnach wettzuschlagen. D e m g e m ä s s w i r d e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 200.00 werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.