3.1 Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Für einen Endentscheid des Präsidiums erhebt das Enteignungsgericht eine Gebühr von CHF 100.00 bis CHF 1'000.00 (§ 17 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 [GebT, SGS 170.31]). Aufgrund des tiefen Streitwerts und des Zeit-aufwands sind die Verfahrenskosten auf CHF 200.00 festzusetzen und den Beschwerdeführenden als unterliegende Partei aufzuerlegen.