Die Rüge der Beschwerdeführenden, die Meteorwassergebühr sei bisher nicht berechnet worden, weil das Regenwasser beziehungsweise Meteorwasser direkt in den E. geleitet würde, erweist sich als unbegründet. Die verfügten Abwassergebühren sind folglich rechtmässig erhoben worden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Kosten