Schlussendlich bringen die Beschwerdeführenden vor, die Meteorwassergebühr sei bisher nicht berechnet worden, da die WAR (Sauberwasserleitung) direkt in den E. geleitet würde. Die Beschwerdeführenden verkennen mit dieser Argumentation, dass der Umstand, dass auf ihrem Grundstück niedergeschlagenes und der Sauberwasserkanalisation zugeführtes Regenwasser letztlich in den E. fliesst, keine Gebührenbefreiung bewirkt. Um ihr Regenwasser in den E. entwässern zu können, nutzen die Beschwerdeführenden, wie aus den von ihnen eingereichten Plänen selbst hervorgeht, Sauberwasserleitungen der Beschwerdegegnerin.