Die Gemeinden sind in der Wahl eines entsprechenden Verhältnisses autonom (Kürsteiner, a.a.O., Rz. 62), wobei die Bemessung von Grund- und Mengengebühren so ausgestaltet werden sollte, dass die Gesamteinnahmen der Grundgebühren die Fixkosten und die Gesamteinnahmen der Mengengebühren die variablen Kosten des gebührenfinanzierten Erschliessungswerks und damit in casu der kommunalen Abwasseranlagen decken. 2.5.2 Meteorwassergebühr Schlussendlich bringen die Beschwerdeführenden vor, die Meteorwassergebühr sei bisher nicht berechnet worden, da die WAR (Sauberwasserleitung) direkt in den E. geleitet würde.