Der zuständige Gesetzgeber ist frei in seinem Entscheid, Abwassergebühren ausschliesslich aufgrund mengenabhängiger Kriterien oder in Kombination mit verbrauchsunabhängigen Grundgebühren zu erheben (Thomas Kürsteiner, Erschliessungsabgaberecht, Eine Analyse am Beispiel des Kantons Basel-Landschaft, Diss. Basel 2019, Liestal 2020, Rz. 61).