Die ab Bezugsperiode 2019 neu erhobenen Grundgebühren Abwasser und Gebühren für Meteorwasser mit Trennsystem sind auf die ab dem 1. Januar 2019 in Kraft getretene Revision von § 3 der Abwasserverordnung zurückzuführen. Aufgrund der geänderten Rechtslage kann eine allfällige Zusicherung der Beschwerdegegnerin betreffend WAR-Gebühren, welche unter altem Recht abgegeben worden sein soll, unter dem neuen Recht keine Wirkung mehr entfalten, sondern gilt als überholt. Ob eine Zusicherung beziehungsweise «Abmachung» auch effektiv vorlag und – wenn ja – welchen Inhalts, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben.