Abs. 1 lit. a GSchG). Eine Gemeinde darf nur Gebühren erheben, wenn sie auch eine entsprechende Leistung erbringt, also beispielsweise einen Anschluss an die Kanalisation ermöglicht oder das von einem Grundstück in die Kanalisation eingespiesene Wasser ableitet und beziehungsweise oder reinigt. Die ab Bezugsperiode 2019 neu erhobenen Grundgebühren Abwasser und Gebühren für Meteorwasser mit Trennsystem sind auf die ab dem 1. Januar 2019 in Kraft getretene Revision von § 3 der Abwasserverordnung zurückzuführen.