60a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20) sorgen die Kantone dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, den Verursachern mittels Gebühren oder anderen Abgaben überbunden werden. Dabei sind insbesondere die Art und Menge des erzeugten Abwassers zu berücksichtigen (Art. 60a Abs. 1 lit.