2.5 Überprüfung der Abwassergebühr 2.5.1 Allgemeines Kausalabgaben sind Geldleistungen, welche Private kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für bestimmte staatliche Leistungen (Gebühren) oder besondere Vorteile (Beiträge) zu entrichten haben (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2758). Gemäss Art. 60a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20) sorgen die Kantone dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, den Verursachern mittels Gebühren oder anderen Abgaben überbunden werden.