b Gemeindegesetz). § 4 des Verwaltungs- und Organisationsreglements der Einwohnergemeinde C. vom 13. September 1999 (VOR) bestimmt sodann, dass die Beschlüsse der Gemeindeversammlung im amtlichen Publikationsorgan zu veröffentlichen sind (Abs. 1) beziehungsweise nur der wesentliche Inhalt oder nur der Gegenstand des Beschlusses veröffentlicht wird (Abs. 2). In letzterem Falle hat «der Gemeinderat dafür zu sorgen, dass jeder Stimmberechtigte, vom Datum der Veröffentlichung an, den vollständigen Text des Beschlusses bei der Gemeindeverwaltung beziehen […] kann» (Abs. 3). Amtliches Publikationsorgan der Gemeinde C. ist das Wochenblatt.