Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 258 ff.). § 12 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 (KV, SGS 100) sieht vor, dass «[…] Erlasse […] in der Regel frühestens acht Tage nach der ordnungsgemässen Publikation in Kraft [treten]» und § 46b Abs. 1 des Gemeindegesetzes normiert weiter, dass Gemeinden ein amtliches Publikationsorgan in Papierform zu führen oder zu bezeichnen haben. In diesem publizieren sie «die Beschlüsse der Gemeindeversammlungen […] oder den Hinweis, wo die Beschlüsse eingesehen werden können» (§ 46b Abs. 1 lit. b Gemeindegesetz).