2.2 Gesetzliche Grundlage Gemäss § 36 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG, SGS 400) sowie § 90 Abs. 2 EntG kommt den Gemeinden die Kompetenz zu, Gebühren von Grundeigentümern zu erheben, deren Grundstück ein öffentliches Erschliessungswerk benutzt. Insbesondere können gemäss § 90 Abs. 2 EntG (periodische) Dienstleistungs- und Verbrauchsgebühren erhoben werden. Die vorliegend angefochtenen Abwassergebühren basieren auf dem Abwasserreglement. In diesem sind sowohl der Kreis der Abgabepflichtigen (§ 16 Abs. 2 lit. b und c AR), der Gegenstand der Abgabe (§ 16 Abs. 2 lit. b und c AR) sowie deren Bemessungsgrundlage (§§ 20 ff. AR) festgelegt.