Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2020 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Sie begründet dies damit, dass die beanstandeten Mehrkosten hauptsächlich auf die neu erhobene Grundgebühr Abwasser (CHF 67.30 [inkl. MWST]) und auf die zusätzliche Erhebung einer neuen reduzierten Meteorwassergebühr (CHF 12.90 [inkl. MWST]) für versiegelte Flächen mit Anschluss an eine Trennkanalisation zurückzuführen seien (vgl. § 3 AV [i.K. seit dem 1. Januar 2019]). Zudem hätten die Beschwerdeführenden keine Belege für die genannte Abmachung mit einem Gemeindevertreter vorlegen können;