In der unaufgeforderten Eingabe vom 28. Mai 2020 ergänzen die Beschwerdeführenden unter anderem, dass es ihnen erst am 22. April 2020 möglich gewesen sei, die geltenden Versionen des Abwasserreglements der Einwohnergemeinde C. vom 20. Juni 2012 (Abwasserreglement, AR) beziehungsweise der Abwasserverordnung auf der Webseite der Gemeinde C. einzusehen. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2020 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.