Der genannten Abmachung entsprechend stehe auch in der von der Gemeinde (unter www.c. .ch) aufgeschalteten Verordnung zum Abwasserreglement der Gemeinde C. vom 13. November 2012 (Abwasserverordnung, AV) (in der vor der am 1. Januar 2019 geltenden Fassung) eine «Null». Überdies bringen die Beschwerdeführenden vor, dass die Meteorwassergebühr bisher nicht berechnet worden sei, weil die WAR (Sauberwasserleitung) das Meteorwasser direkt in den St. E. leite. Schlussendlich stellen die Beschwerdeführenden die Frage, ob nicht auch das Enteignungsgericht finde, dass Grundgebühr und Mengengebühr sowohl beim Wasser wie auch beim Abwasser nicht in einem realen Verhältnis zueinander stehen würden.