1.3 Fristwahrung Gemäss § 96a Abs. 1 lit. a EntG können Abwassergebührenverfügungen innert 10 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde angefochten werden. Die streitgegenständliche Verfügung datiert vom 13. März 2020 und wurde nach Erhalt von den Beschwerdeführenden mit dem Vermerk «E=18.3.2020» versehen. Die Beschwerdeführenden haben ihre Beschwerde vom 26. März 2020 am 28. März 2020 der Schweizerischen Post zur Übermittlung an das Enteignungsgericht aufgegeben. Da zwischen dem 18. März 2020 (unbestritten gebliebener Zugangszeitpunkt) und der fristwahrenden Handlung (Postaufgabe) zehn Tage liegen, haben die Beschwerdeführenden folglich innert Frist Beschwerde beim Enteignungsgericht erhoben.