1.2 Funktionelle Zuständigkeit § 98a Abs. 1 EntG sieht vor, dass die präsidierende Person der Abteilung Enteignungsgericht Streitigkeiten beurteilt, deren Streitwert CHF 15'000.00 nicht übersteigt. Die Beschwerdeführenden beantragen sinngemäss eine Reduktion der geltend gemachten Gebühren um die Grundgebühr Abwasser in Höhe von CHF 67.30 (inkl. MWST) und die Meteorwassergebühr in Höhe von CHF 12.90 (inkl. MWST). Der Streitwert beläuft sich demnach auf CHF 80.20 (inkl. MWST). Folglich hat die Beurteilung durch die präsidierende Person zu erfolgen.