Das Enteignungsgericht ist dementsprechend sachlich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Einwohnergemeinde C. liegt im Bezirk D. des Kantons Basel-Landschaft (§ 35 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 [Gemeindegesetz, SGS 180]). Somit ist das Enteignungsgericht auch örtlich zuständig.