1.1 Örtliche und Sachliche Zuständigkeit Die vorliegende Streitsache hat Abwassergebühren der Einwohnergemeinde C. im Sinne von §§ 90 ff. des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) zum Gegenstand. Gemäss § 96a Abs. 1 lit. a EntG können die von Erschliessungsabgaben Betroffenen beim Enteignungsgericht Beschwerde erheben. Zu den Erschliessungsabgaben gehören gemäss § 90 Abs. 2 EntG unter anderem (periodische) Dienstleistungs- und Verbrauchsgebühren für Abwasser beziehungsweise Meteorwasser. Das Enteignungsgericht ist dementsprechend sachlich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.