Wird das auf einem gebührenbetroffenen Grundstück niedergeschlagene Regen- bzw. Meteorwasser mittels öffentlicher Sauberabwasserleitungen einem Fliessgewässer zugeführt, so liegt mit der Nutzung des Entwässerungssystems des abgabeerhebenden Gemeinwesens ein zur Erhebung einer Regenwassergebühr berechtigender Rechtsgrund vor. Dass das der öffentlichen Liegenschaftsentwässerung zugeführte Sauberabwasser letztlich in ein Fliessgewässer fliesst, vermag keine Gebührenbefreiung zu bewirken. (E. 2.5.2) 650 20 37 / 38 Urteil vom 9. Juli 2020 | Besetzung | Abteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn, Gerichtsschreiber Dr. Thomas Kürsteiner, Gerichtsschreiber