{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-07-09", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-20-37_2020-07-09.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=01e27d7a-3f47-49a4-9bfd-6a1a564a7beb&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050434", "Checksum": "79a87a7ee5fa52fb06d45a0f04535f98"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 20 37", "650 2020 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 09.07.2020 650 20 37 (650 2020 37)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 09.07.2020 650 20 37 (650 2020 37)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 09.07.2020 650 20 37 (650 2020 37)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abwassergrundgebühr und Regenwassergebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:12:02", "Checksum": "3a219b5239f82c4082069bd0d3299998", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 09.07.2020 650 20 37 (650 2020 37)\nRegeste:\nAbwassergrundgebühr und Regenwassergebühr\n\n2.5\nÜberprüfung der Abwassergebühr\n2.5.1\nAllgemeines\nKausalabgaben sind Geldleistungen, welche Private kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für bestimmte staatliche Leistungen (Gebühren) oder besondere Vorteile (Beiträge) zu entrichten haben (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2758). Gemäss Art. 60a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20) sorgen die Kantone dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, den Verursachern mittels Gebühren oder anderen Abgaben überbunden werden. Dabei sind insbesondere die Art und Menge des erzeugten Abwassers zu berücksichtigen (Art. 60a Abs. 1 lit. a GSchG). Eine Gemeinde darf nur Gebühren erheben, wenn sie auch eine entsprechende Leistung erbringt, also beispielsweise einen Anschluss an die Kanalisation ermöglicht oder das von einem Grundstück in die Kanalisation eingespiesene Wasser ableitet und beziehungsweise oder reinigt.\nDie ab Bezugsperiode 2019 neu erhobenen Grundgebühren Abwasser und Gebühren für Meteorwasser mit Trennsystem sind auf die ab dem 1. Januar 2019 in Kraft getretene Revision von § 3 der Abwasserverordnung zurückzuführen. Aufgrund der geänderten Rechtslage kann eine allfällige Zusicherung der Beschwerdegegnerin betreffend WAR-Gebühren, welche unter altem Recht abgegeben worden sein soll, unter dem neuen Recht keine Wirkung mehr entfalten, sondern gilt als überholt. Ob eine Zusicherung beziehungsweise «Abmachung» auch effektiv vorlag und – wenn ja – welchen Inhalts, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben.\nAus der Tatsache, dass die Gemeinde C. bis Ende der Bezugsperiode 2018 lediglich eine Mengengebühr erhoben hat (vgl. § 3 der Abwasserverordnung in der vor dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung), sich auf den 1. Januar 2019 hin jedoch entschied, neben mengenabhängigen Gebühren auch eine Grundgebühr zu erheben (vgl. § 3 AV), können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der zuständige Gesetzgeber ist frei in seinem Entscheid, Abwassergebühren ausschliesslich aufgrund mengenabhängiger Kriterien oder in Kombination mit verbrauchsunabhängigen Grundgebühren zu erheben (Thomas Kürsteiner, Erschliessungsabgaberecht, Eine Analyse am Beispiel des Kantons Basel-Landschaft, Diss. Basel 2019, Liestal 2020, Rz. 61). Sofern die Beschwerdeführenden mit ihrer in der Beschwerde vom 26. März 2020 geäusserten «kurzen Frage» ein Missverhältnis zwischen den mengenabhängigen Gebühren und der Grundgebühr behaupten wollen, sind sie darauf hinzuweisen, dass weder das Bundesrecht noch das kantonale oder das kommunale Recht der Beschwerdegegnerin eine Vorschrift kennen, die im Einzelfall ein bestimmtes Verhältnis von Grund- und Mengengebühren zueinander vorschreiben. Die Gemeinden sind in der Wahl eines entsprechenden Verhältnisses autonom (Kürsteiner, a.a.O., Rz. 62), wobei die Bemessung von Grund- und Mengengebühren so ausgestaltet werden sollte, dass die Gesamteinnahmen der Grundgebühren die Fixkosten und die Gesamteinnahmen der Mengengebühren die variablen Kosten des gebührenfinanzierten Erschliessungswerks und damit in casu der kommunalen Abwasseranlagen decken.\n2.5.2\nMeteorwassergebühr\nSchlussendlich bringen die Beschwerdeführenden vor, die Meteorwassergebühr sei bisher nicht berechnet worden, da die WAR (Sauberwasserleitung) direkt in den E. geleitet würde. Die Beschwerdeführenden verkennen mit dieser Argumentation, dass der Umstand, dass auf ihrem Grundstück niedergeschlagenes und der Sauberwasserkanalisation zugeführtes Regenwasser letztlich in den E. fliesst, keine Gebührenbefreiung bewirkt. Um ihr Regenwasser in den E. entwässern zu können, nutzen die Beschwerdeführenden, wie aus den von ihnen eingereichten Plänen selbst hervorgeht, Sauberwasserleitungen der Beschwerdegegnerin. Letztere leiten das Meteorwasser der Beschwerdeführenden von ihrem Grundstück bis zum E. . Dass die Beschwerdegegnerin für diese Leitung eine Benutzungs- beziehungsweise Meteorwassergebühr von den Beschwerdeführenden verlangt, ist folglich nicht zu beanstanden. Die Rüge der Beschwerdeführenden, die Meteorwassergebühr sei bisher nicht berechnet worden, weil das Regenwasser beziehungsweise Meteorwasser direkt in den E. geleitet würde, erweist sich als unbegründet. Die verfügten Abwassergebühren sind folglich rechtmässig erhoben worden. Die Beschwerde ist abzuweisen.\n3.\nKosten\n3.1\nVerfahrenskosten\nDie Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Für einen Endentscheid des Präsidiums erhebt das Enteignungsgericht eine Gebühr von CHF 100.00 bis CHF 1'000.00 (§ 17 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 [GebT, SGS 170.31]). Aufgrund des tiefen Streitwerts und des Zeit-aufwands sind die Verfahrenskosten auf CHF 200.00 festzusetzen und den Beschwerdeführenden als unterliegende Partei aufzuerlegen.\n3.2\nParteientschädigung\nGemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Bei-zug einer Anwältin beziehungsweise eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Vorliegend sind die Parteien nicht anwaltlich vertreten, womit keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Die ausserordentlichen Kosten sind demnach wettzuschlagen.\nD e m g e m ä s s w i r d e r k a n n t :\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n2.\nDie Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 200.00 werden den Beschwerdeführenden auferlegt.\n3.\nDie ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n"}