{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-07-09", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-20-37_2020-07-09.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=01e27d7a-3f47-49a4-9bfd-6a1a564a7beb&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050434", "Checksum": "79a87a7ee5fa52fb06d45a0f04535f98"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 20 37", "650 2020 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 09.07.2020 650 20 37 (650 2020 37)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 09.07.2020 650 20 37 (650 2020 37)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 09.07.2020 650 20 37 (650 2020 37)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abwassergrundgebühr und Regenwassergebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:12:02", "Checksum": "3a219b5239f82c4082069bd0d3299998", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 09.07.2020 650 20 37 (650 2020 37)\nRegeste:\nAbwassergrundgebühr und Regenwassergebühr\n\n2.4\nPublizitätsprinzip\nDie Beschwerdeführenden bringen vor, dass anlässlich des Verfassens der Beschwerde-schrift vom 26. März 2020 eine auf der Webseite der Gemeinde C. aufgeschaltete Version der Abwasserverordnung publiziert gewesen sei, aus der sich eine jährliche Abwassergrundgebühr von CHF 0.00 ergeben hätte. Ebendiese Bestimmung (vgl. § 3 AV in der aktuellen Version) wurde auf den 1. Januar 2019 hin geändert, so dass neu eine Grundgebühr von CHF 25.00 pro m3 /h Nenndurchfluss des Wasserzählers geschuldet ist. Der Argumentation der Beschwerdeführenden folgend, wäre somit eine veraltete Version der Abwasserverordnung publiziert gewesen. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass sowohl das Abwasserreglement als auch die Abwasserverordnung in ihren aktuellsten Versionen seit dem 17. Juni 2019 online abrufbar gewesen seien.\nDie rechtliche Wirkung eines Erlasses oder einer einzelnen Norm beginnt mit deren Inkrafttreten. Hinzu tritt als Voraussetzung des Inkrafttretens eine vorgängige Publikation in einem hierfür vorgesehenen amtlichen (Publikations-)Organ. Aus Gründen der Rechts-staatlichkeit und der Rechtssicherheit hat die geltende Rechtslage jederzeit und für jedermann nach aussen erkennbar zu sein (sog. Publizitätsprinzip). Erst nach ihrer Publikation kann Erlassen beziehungsweise Normen eine für Private verbindliche Wirkung zukommen (vgl. zum Ganzen Ulrich Häfelin/Georg Müller/ Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 258 ff.). § 12 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 (KV, SGS 100) sieht vor, dass «[…] Erlasse […] in der Regel frühestens acht Tage nach der ordnungsgemässen Publikation in Kraft [treten]» und § 46b Abs. 1 des Gemeindegesetzes normiert weiter, dass Gemeinden ein amtliches Publikationsorgan in Papierform zu führen oder zu bezeichnen haben. In diesem publizieren sie «die Beschlüsse der Gemeindeversammlungen […] oder den Hinweis, wo die Beschlüsse eingesehen werden können» (§ 46b Abs. 1 lit. b Gemeindegesetz). § 4 des Verwaltungs- und Organisationsreglements der Einwohnergemeinde C. vom 13. September 1999 (VOR) bestimmt sodann, dass die Beschlüsse der Gemeindeversammlung im amtlichen Publikationsorgan zu veröffentlichen sind (Abs. 1) beziehungsweise nur der wesentliche Inhalt oder nur der Gegenstand des Beschlusses veröffentlicht wird (Abs. 2). In letzterem Falle hat «der Gemeinderat dafür zu sorgen, dass jeder Stimmberechtigte, vom Datum der Veröffentlichung an, den vollständigen Text des Beschlusses bei der Gemeindeverwaltung beziehen […] kann» (Abs. 3). Amtliches Publikationsorgan der Gemeinde C. ist das Wochenblatt. Die Publikation der Abwasserverordnung auf der Webseite der Gemeinde C. erfüllt das Publikationserfordernis allein nicht. Den Beschwerdeführenden wäre es möglich gewesen, von der geänderten Rechtslage im amtlichen Publikationsorgan Kenntnis zu nehmen beziehungsweise den vollständigen Text der Abwasserverordnung bei der Gemeindeverwaltung zu beziehen (vgl. § 4 VOR). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden sind mit Blick auf das Publizitätsprinzip keine Mängel zu erkennen. Dementsprechend ist die am 1. Januar 2019 in Kraft getretene revidierte Abwasserverordnung auf den streitgegenständlichen Sachverhalt anzuwenden.\n"}