{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-07-09", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-20-37_2020-07-09.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=01e27d7a-3f47-49a4-9bfd-6a1a564a7beb&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050434", "Checksum": "79a87a7ee5fa52fb06d45a0f04535f98"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 20 37", "650 2020 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 09.07.2020 650 20 37 (650 2020 37)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 09.07.2020 650 20 37 (650 2020 37)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 09.07.2020 650 20 37 (650 2020 37)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abwassergrundgebühr und Regenwassergebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:12:02", "Checksum": "3a219b5239f82c4082069bd0d3299998", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 09.07.2020 650 20 37 (650 2020 37)\nRegeste:\nAbwassergrundgebühr und Regenwassergebühr\n\n2.1\nVorbringen der Parteien\nMit Beschwerde vom 26. März 2020 beantragen die Beschwerdeführenden sinngemäss die Streichung der Erhebung der Grundgebühr Abwasser (CHF 67.30 [inkl. MWST]) und der Gebühr für Meteorwasser mit Trennsystem (CHF 12.90 [inkl. MWST]) in der verfügten Wasser- und Abwassergebührenrechnung der Bezugsperiode 2019. Sie merken an, dass dass die genannte Rechnung trotz geringerem Wasserverbrauch um 20% höher ausfalle als im Vorjahr. Ferner begründen die Beschwerdeführenden ihr Rechtsbegehren mit einer «Diskussion» beziehungsweise «Abmachung», welche zwischen ihnen und einem Gemeindevertreter anlässlich des Neubaus der Kanalisation zusammen mit der Strassenentwässerung seit 1995/96 bestehe. Im Sinne eines ausgehandelten Verteilschlüssels würden den Beschwerdeführenden keine Entsorgungskosten WAR (Sauberwasserleitung) der Gemeinde anfallen. Der genannten Abmachung entsprechend stehe auch in der von der Gemeinde (unter www.c. .ch) aufgeschalteten Verordnung zum Abwasserreglement der Gemeinde C. vom 13. November 2012 (Abwasserverordnung, AV) (in der vor der am 1. Januar 2019 geltenden Fassung) eine «Null». Überdies bringen die Beschwerdeführenden vor, dass die Meteorwassergebühr bisher nicht berechnet worden sei, weil die WAR (Sauberwasserleitung) das Meteorwasser direkt in den St. E. leite. Schlussendlich stellen die Beschwerdeführenden die Frage, ob nicht auch das Enteignungsgericht finde, dass Grundgebühr und Mengengebühr sowohl beim Wasser wie auch beim Abwasser nicht in einem realen Verhältnis zueinander stehen würden.\nIn der unaufgeforderten Eingabe vom 28. Mai 2020 ergänzen die Beschwerdeführenden unter anderem, dass es ihnen erst am 22. April 2020 möglich gewesen sei, die geltenden Versionen des Abwasserreglements der Einwohnergemeinde C. vom 20. Juni 2012 (Abwasserreglement, AR) beziehungsweise der Abwasserverordnung auf der Webseite der Gemeinde C. einzusehen.\nDie Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2020 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Sie begründet dies damit, dass die beanstandeten Mehrkosten hauptsächlich auf die neu erhobene Grundgebühr Abwasser (CHF 67.30 [inkl. MWST]) und auf die zusätzliche Erhebung einer neuen reduzierten Meteorwassergebühr (CHF 12.90 [inkl. MWST]) für versiegelte Flächen mit Anschluss an eine Trennkanalisation zurückzuführen seien (vgl. § 3 AV [i.K. seit dem 1. Januar 2019]). Zudem hätten die Beschwerdeführenden keine Belege für die genannte Abmachung mit einem Gemeindevertreter vorlegen können; diese wäre allerdings mittlerweile sowieso irrelevant, da sich die gesetzlichen Voraussetzungen geändert hätten. Schlussendlich beruft sich die Beschwerdegegnerin auf interne Abklärungen und hält fest, dass die aktuellsten Versionen des Abwasserreglements und der Abwasserverordnung bereits seit dem 17. Juni 2019 auf der Homepage der Gemeinde öffentlich abrufbar seien.\n2.2\nGesetzliche Grundlage\nGemäss § 36 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG, SGS 400) sowie § 90 Abs. 2 EntG kommt den Gemeinden die Kompetenz zu, Gebühren von Grundeigentümern zu erheben, deren Grundstück ein öffentliches Erschliessungswerk benutzt. Insbesondere können gemäss § 90 Abs. 2 EntG (periodische) Dienstleistungs- und Verbrauchsgebühren erhoben werden. Die vorliegend angefochtenen Abwassergebühren basieren auf dem Abwasserreglement. In diesem sind sowohl der Kreis der Abgabepflichtigen (§ 16 Abs. 2 lit. b und c AR), der Gegenstand der Abgabe (§ 16 Abs. 2 lit. b und c AR) sowie deren Bemessungsgrundlage (§§ 20 ff. AR) festgelegt. Die Abgabeerhebung basiert somit auf einer genügenden formellgesetzlichen Grundlage.\n2.3\nIntertemporaler Sachverhalt\nDie Beschwerde richtet sich gegen die Wasser- und Abwasserrechnung der Bezugsperiode vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019. Das aktuelle Abwasserreglement und die Abwasserverordnung der Gemeinde C. sind beide mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 312 vom 11. Juni 2019 auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt worden. Sie regeln die vorliegenden Rechtsfragen somit für den strittigen Zeitraum.\n"}