{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-07-09", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-20-37_2020-07-09.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=01e27d7a-3f47-49a4-9bfd-6a1a564a7beb&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050434", "Checksum": "79a87a7ee5fa52fb06d45a0f04535f98"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 20 37", "650 2020 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 09.07.2020 650 20 37 (650 2020 37)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 09.07.2020 650 20 37 (650 2020 37)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 09.07.2020 650 20 37 (650 2020 37)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abwassergrundgebühr und Regenwassergebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:12:02", "Checksum": "3a219b5239f82c4082069bd0d3299998", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 09.07.2020 650 20 37 (650 2020 37)\nRegeste:\nAbwassergrundgebühr und Regenwassergebühr\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 9. Juli 2020 (650 20 37)\nAbgaberecht – Wasser und Abwasser\nKausalabgaberecht: Eine Regenwassergebühr erfordert als Rechtsgrund (sog. causa) die Nutzung von öffentlichen Sauberabwasserleitungen.\nWird das auf einem gebührenbetroffenen Grundstück niedergeschlagene Regen- bzw. Meteorwasser mittels öffentlicher Sauberabwasserleitungen einem Fliessgewässer zugeführt, so liegt mit der Nutzung des Entwässerungssystems des abgabeerhebenden Gemeinwesens ein zur Erhebung einer Regenwassergebühr berechtigender Rechtsgrund vor. Dass das der öffentlichen Liegenschaftsentwässerung zugeführte Sauberabwasser letztlich in ein Fliessgewässer fliesst, vermag keine Gebührenbefreiung zu bewirken. (E. 2.5.2)\n650 20 37 / 38\nUrteil\nvom 9. Juli 2020\n|\nBesetzung |\nAbteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn, Gerichtsschreiber Dr. Thomas Kürsteiner, Gerichtsschreiber i.V. Dominic Willi |\n|\nParteien |\nA. und B. , Beschwerdeführende |\n|\ngegen |\n|\n|\nC. , Beschwerdegegnerin |\n|\n|\nGegenstand |\nAbwassergrundgebühr und Regenwassergebühr |\nA.\nDie Beschwerdegegnerin verfügte für die Parzelle Nr. 2322 Grundbuch C. , X. 20 mit Rechnung vom 13. März 2020 Wasser- und Abwassergebühren in der Höhe von CHF 370.20 (inkl. Mehrwertsteuer [MWST]) für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019.\nB.\nMit Eingabe vom 26. März 2020 (Datum des Poststempels: 28. März 2020) erhoben die Beschwerdeführenden beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, (nachfolgend Enteignungsgericht) Beschwerde und beantragten sinngemäss die Streichung der Erhebung der Grundgebühr Abwasser (CHF 67.30 [inkl. MWST]) und der Gebühr für Meteorwasser mit Trennsystem (CHF 12.90 [inkl. MWST]) der verfügten Wasser- und Abwassergebühren in der Rechnung der Bezugsperiode 2019. In der Stellungnahme vom 30. April 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Am 18. Mai 2020 schloss das Enteignungsgericht den Schriftenwechsel und ordnete eine Parteiverhandlung an. Die Beschwerdeführenden reichten am 28. Mai 2020 unaufgefordert eine weitere Eingabe beim Enteignungsgericht ein. Am 15. Juni 2020 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vom 9. Juli 2020 geladen.\nC.\nAnlässlich der heutigen Hauptverhandlung hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren Begehren und Begründungen fest. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.\nDas Enteignungsgericht zieht\ni n E r w ä g u n g :\n1.\nFormelles\n1.1\nÖrtliche und Sachliche Zuständigkeit\nDie vorliegende Streitsache hat Abwassergebühren der Einwohnergemeinde C. im Sinne von §§ 90 ff. des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) zum Gegenstand. Gemäss § 96a Abs. 1 lit. a EntG können die von Erschliessungsabgaben Betroffenen beim Enteignungsgericht Beschwerde erheben. Zu den Erschliessungsabgaben gehören gemäss § 90 Abs. 2 EntG unter anderem (periodische) Dienstleistungs- und Verbrauchsgebühren für Abwasser beziehungsweise Meteorwasser. Das Enteignungsgericht ist dementsprechend sachlich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Einwohnergemeinde C. liegt im Bezirk D. des Kantons Basel-Landschaft (§ 35 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 [Gemeindegesetz, SGS 180]). Somit ist das Enteignungsgericht auch örtlich zuständig.\n1.2\nFunktionelle Zuständigkeit\n§ 98a Abs. 1 EntG sieht vor, dass die präsidierende Person der Abteilung Enteignungsgericht Streitigkeiten beurteilt, deren Streitwert CHF 15'000.00 nicht übersteigt. Die Beschwerdeführenden beantragen sinngemäss eine Reduktion der geltend gemachten Gebühren um die Grundgebühr Abwasser in Höhe von CHF 67.30 (inkl. MWST) und die Meteorwassergebühr in Höhe von CHF 12.90 (inkl. MWST). Der Streitwert beläuft sich demnach auf CHF 80.20 (inkl. MWST). Folglich hat die Beurteilung durch die präsidierende Person zu erfolgen.\n1.3\nFristwahrung\nGemäss § 96a Abs. 1 lit. a EntG können Abwassergebührenverfügungen innert 10 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde angefochten werden. Die streitgegenständliche Verfügung datiert vom 13. März 2020 und wurde nach Erhalt von den Beschwerdeführenden mit dem Vermerk «E=18.3.2020» versehen. Die Beschwerdeführenden haben ihre Beschwerde vom 26. März 2020 am 28. März 2020 der Schweizerischen Post zur Übermittlung an das Enteignungsgericht aufgegeben. Da zwischen dem 18. März 2020 (unbestritten gebliebener Zugangszeitpunkt) und der fristwahrenden Handlung (Postaufgabe) zehn Tage liegen, haben die Beschwerdeführenden folglich innert Frist Beschwerde beim Enteignungsgericht erhoben.\n1.4\nÜbrige Eintretensvoraussetzungen\nDie Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (VPO, SGS 271) sind auf das Verfahren vor dem Enteignungsgericht sinngemäss anwendbar (§ 96a Abs. 3 EntG). Da auch alle übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. § 16 Abs. 2 VPO), ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.\n2.\nMaterielles\n"}