3. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 6'000.00 festgesetzt und 3.1. der Beschwerdegegnerin im Umfang von CHF 5'142.85 sowie 3.2. den Beschwerdeführenden Nrn. 25 bis 28 im Umfang von CHF 857.15 zu gleichen Teilen auferlegt. 4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden Nrn. 1 bis 24 eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 10'378.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. Die ausserordentlichen Kosten der Beschwerdeführenden Nrn. 25 bis 28 werden wettgeschlagen. 5. Dieses Urteil wird dem Vertreter der Beschwerdeführenden (2) sowie der Beschwerdegegnerin (1) schriftlich mitgeteilt. Liestal, 11. Mai 2021