Den Beschwerdeführenden Nrn. 1-24 ist zufolge ihres Obsiegens eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 10'378.00 (= [CHF 12'107.65/28] x 24) (inkl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Die ausserordentlichen Kosten der Beschwerdeführenden Nrn. 25 bis 28 in der Höhe von CHF 1’729.65 sind wettgeschlagen. - 33 - Demgemäss wird erkannt: 1. Die Beschwerden der Beschwerdeführenden Nrn. 1 bis 24 werden, soweit auf dieselben eingetreten wird, gutgeheissen. 2. Auf die Beschwerden der Beschwerdeführenden Nrn. 25 bis 28 wird nicht eingetreten.