Im Gesamtaufwand ist der Aufwand für die Hauptverhandlung inkl. An- und Rückfahrt bereits berücksichtigt. Der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 250.00 entspricht dem vor dem Enteignungsgericht für Erschliessungsabgabefälle im üblichen Rahmen praxisgemäss anwendbaren Tarif (vgl. § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 [Tarifordnung, SGS 178.112]; statt vieler Urteil des Enteignungsgerichts vom 11. April 2013 [650 12 93] E. 5). Den Beschwerdeführenden Nrn. 1-24 ist zufolge ihres Obsiegens eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 10'378.00 (= [CHF 12'107.65/28] x 24) (inkl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.