3.2 Parteientschädigung Nach § 21 Abs. 1 VPO ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zuzusprechen. Vorliegend haben die allesamt durch Advokat Jacques Butz vertretenen Beschwerdeführenden teilweise obsiegt, weswegen ihnen für den Beizug ihres Rechtsvertreters eine anteilsmässig reduzierte Parteientschädigung entsprechend dem Umfang ihres Obsiegens (d.h. 24/28) zuzusprechen ist. Im Umfang, in welchem die Beschwerdeführenden unterlegen sind (d.h. 4/28), hat die Beschwerdegegnerin obsiegt. Letztere ist jedoch nicht anwaltlich vertreten.