Hauptverhandlung durchgeführt. Die Vielzahl von 28 beschwerdeführenden Parteien und noch mehr beitragsbetroffenen Parzellen zog zusätzlichen Arbeits- und Zeitaufwand nach sich. Das Gericht setzt die Verfahrenskosten deshalb in der Höhe von total CHF 6'000.00 fest. Während die beschwerdeführenden Parteien Nrn. 1 bis 24 zufolge Gutheissung ihrer Beschwerden als obsiegend gelten, unterliegen die beschwerdeführenden Nrn. 25 bis 28, auf deren Beschwerden nicht hat eingetreten werden können (vgl. dazu E. 1.3). Die Kosten sind folglich im Umfang von CHF 5'142.85 (= [CHF 6'000.00/28] x 24) von der Beschwerdegegnerin zu tragen und den Beschwerdeführenden Nrn.