Die Untersuchung hat ergeben, dass die von der Beschwerdegegnerin geplanten baulichen Massnahmen am W.____weg zu keiner wesentlichen Verbesserung derjenigen objektiven Merkmale führen, über welche der W.____weg bereits heute verfügt (z.B. Randabschlüsse, Strassenentwässerung, -breite, -aufbau und -beleuchtung), und einzig der Wendeplatz einen gänzlich «neuen» Vorteil bewirkt. Der W.____weg erfüllte demnach die Anforderungen an eine hinreichende Erschliessung gemäss dem Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700) bereits in seinem an den Augenscheinen vom 7. und 15. Januar 2021 angetroffenen Zustand (vgl. JEANNERAT ELOI, Kommentierung zu Art.