Unter E. 2.2.2 sind verschiedene objektive Kriterien daraufhin untersucht worden, ob selbige entweder gegenüber dem Vorzustand wesentlich verbessert worden sind oder zu gänzlich neuen (d.h. erstmaligen) Sondervorteilen für die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke geführt haben. Die Untersuchung hat ergeben, dass die von der Beschwerdegegnerin geplanten baulichen Massnahmen am W.____weg zu keiner wesentlichen Verbesserung derjenigen objektiven Merkmale führen, über welche der W.____weg bereits heute verfügt (z.B. Randabschlüsse, Strassenentwässerung, -breite, -aufbau und -beleuchtung), und einzig der Wendeplatz einen gänzlich «neuen» Vorteil bewirkt.