2.2.3 Gesamtbetrachtung Zusammenfassend ist festzuhalten, dass:  der W.____weg im Zuge der Realisation des streitgegenständlichen Strassenbauprojekts weder massgeblich verbreitert noch entscheidend verschmälert wird, sondern – abgesehen vom vorgesehenen Wendeplatz – in etwa gleich breit bleibt (E. 2.2.2.2),  das bestehende Werk aufgrund der topographischen Verhältnisse sowie grösstenteils beidseitig vorhandener Randabschlüsse bereits hinreichend entwässert wird (E. 2.2.2.3),  die vorhandene Strasse bereits über einen acht Zentimeter starken Belag und eine