Erst der geplante Wendeplatz schafft demnach die notwendigen Platzverhältnisse, welche das Wenden an der Siedlungsgrenze gerade auch für grössere Fahrzeuge wie beispielsweise diejenigen der Kehrrichtabfuhr, der Sanität oder auch der Feuerwehr überhaupt erst ermöglichen. Allerdings erreicht die mit der Realisation des geplanten Wendeplatzes einhergehende Verbesserung der Erschliessungssituation der Beschwerdeführenden kein sondervorteilsbegründendes Ausmass. - 30 -