2.2.2.6.2 Rechtliches Der Vermerk «Zubringerdienst gestattet», wie er unterhalb der Fahrverbotstafeln, welche sich – vom übergeordneten Strassennetz herkommend – an den Eingängen zur «Y.____ Gasse» und zum W.____weg befinden, angebracht ist (vgl. Fotos in Beilage 7 zur Beschwerde), erlaubt gemäss Art. 17 Abs. 3 der Signalisationsverordnung (SSV) vom 5. September 1979 (SR 741.21) «Fahrten zum Abliefern oder Abholen von Waren bei Anwohnern oder auf anliegenden Grundstücken, Fahrten von Anwohnern und von Personen, die Anwohner zu treffen oder auf anliegenden Grundstücken Arbeiten zu verrichten haben sowie die Beförderung solcher Personen durch Dritte».