__ Gasse» bereits heute für die Anwohner des W.____wegs nur rechtswidrig befahrbar sei, da gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Strasse, welche die Funktion habe Land in der Bauzone zu erschliessen, grundsätzlich durch das Siedlungsgebiet führen müsse und nicht Land im übrigen Gemeindegebiet bzw. in der Landwirtschaftszone beanspruchen dürfe. Die rechtmässige Erschliessung der am W.____weg gelegenen Grundstücke könne deshalb nur über die X.____strasse erfolgen. Gerade für grössere Fahrzeuge sei ein Wendemanöver aktuell ohne Zuhilfenahme der anstossenden Privatflächen, d.h. auf der Strassenparzelle, unmöglich.