das dort neu erstellte Fahrverbot die Zu- und Wegfahrt für die Beschwerdeführenden via Y.____ Gasse verhindert, was gegenüber der aktuellen Situation einen Nachteil bedeute. Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, dass der bestehende Verbindungsweg zwischen dem vorgesehenen Wendeplatz und der «Y.____ Gasse» bereits heute für die Anwohner des W.____wegs nur rechtswidrig befahrbar sei, da gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Strasse, welche die Funktion habe Land in der Bauzone zu erschliessen, grundsätzlich durch das Siedlungsgebiet führen müsse und nicht Land im übrigen Gemeindegebiet bzw. in der Landwirtschaftszone beanspruchen dürfe.