Fehlt es folglich bereits an den Voraussetzungen, welche es nach der älteren Rechtsprechung des Enteignungsgerichts erlaubt hätten, mit Blick auf das Prüfkriterium der Strassenbeleuchtung auf eine sondervorteilsstiftende Wirkung einer verbesserten Beleuchtungssituation zu erkennen, so hat dies unter der neueren, strengeren Praxis umso mehr zu gelten. Wie es sich mit den weiteren von den Parteien zur Beleuchtungsthematik vorgebrachten Behauptungen verhält, kann somit dahingestellt bleiben.