Dass die Strasse erheblich besser beleuchtet wäre oder sich die Sicherheit speziell für die Liegenschaften der Beschwerdeführenden zufolge der geplanten Beleuchtung erheblich verbessern würde, ist nicht erstellt. Fehlt es folglich bereits an den Voraussetzungen, welche es nach der älteren Rechtsprechung des Enteignungsgerichts erlaubt hätten, mit Blick auf das Prüfkriterium der Strassenbeleuchtung auf eine sondervorteilsstiftende Wirkung einer verbesserten Beleuchtungssituation zu erkennen, so hat dies unter der neueren, strengeren Praxis umso mehr zu gelten.